05.02.12 - 02:33
Letzte Änderung:
12.09.11
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Gesetzliche Grundlage der Eigenverantwortlichen Schule
Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz
§ 34 Gesamtkonferenz
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
- das Schulprogramm,
- die Schulordnung,
- die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
- den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
- Grundsätze für
a) Leistungsbewertung und Beurteilung und
b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
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